Führerschein 2013: Die wichtigsten Änderungen

Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie.
Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die neuen Regelungen gelten für alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt werden und damit für alle Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2013 erteilt oder verlängert werden. Aber auch zum Beispiel beim Ersatz eines verloren gegangen Führerscheins oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis wird ab dem 19.01.2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben.
Vor dem 19.01.2013 erworbene Fahrerlaubnisse bleiben unberührt. Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19.01.2013 erworbene Besitzstände auch bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.
Eine Pflicht zum Umtausch gibt es derzeit nicht. Allerdings müssen bis Ende 2032 alle Führerscheine den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie entsprechen.
Eine wesentliche Änderung ist die Befristung des Führerscheins auf 15 Jahre. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerscheindokuments, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit - wie bisher - nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer).
Die genauen Termine sollten mit der Fahrerlaubnisbehörde und der Technischen Prüfstelle geklärt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Krafträder der Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
Inhaber einer Fahrerlaubnis die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen ab dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann künftig mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.
Nähere Einzelheiten klären Sie bitte mit Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.
Diese Frage klären Sie bitte mit Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.
In Planung: Fahreignungsregister

Am 28.02.2012 hat der Bundesminister die Eckpunkte der vom Bundes-Verkehrsministerium geplanten Neuregelung des derzeit geltenden "Punktesystems" vorgelegt.
Hier haben wir für Sie einen Überblick über das geplante Fahreignungsregister zusammen gestellt:
Der Verkehrszentralregister wird durch das Fahreignungsregister (FAER) abgelöst. Der Bereich "Fahrerlaubnis auf Probe" soll nicht verändert werden.
Im Fahreignungsregister sind drei Maßnahmen vorgesehen, die auf einem sog. Punkte-Tacho abgebildet werden sollen.
Beim Punktestand von 0 bis 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung des Fahrerlaubnisinhabers ohne weitere Sanktionen.
Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkten (1. Stufe) erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.
Beim Punktestand von 6 bis 7 Punkten (2. Stufe) erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.
Beim Punktestand von 8 Punkten und mehr (3 Stufe) wird dem Fahr-erlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Punktesystem wird auf nur noch zwei Kategorien reduziert werden. Unterschieden wird dann nur noch zwischen "schweren" und "besonders schweren" Verstößen. Die "schweren" Verstöße werden mit 1 Punkt, die "besonders schweren" Verstöße mit 2 Punkten geahndet.
Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrver-bot waren, werden künftig als "schwere" Verstöße eingestuft.
Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit 3 oder 4 Punkten mit Regelfahrverbot belegt waren, werden künftig als "besonders schwere" Verstöße eingestuft. Dies gilt auch für Straftaten.
Tilgungshemmungen und sog. Überliegefristen soll es künftig nicht mehr geben. Jeder Tat soll nach ihrer (eigenen) Tilgungsfrist verfallen. Vorgesehen sind für schwere Ordnungswidrigkeiten 2,5 Jahre, für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre und für Straftaten 10 Jahre.
Ein neuer Verstoß während des Laufs einer Tilgungsfrist wird in Zukunft also nicht mehr dazu führen, dass die alte Tat länger gespeichert bleibt.
Der Abbau von Punkten durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren wird es in Zukunft nicht mehr geben!
Bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten wird ein Fahreig-nungsseminar angeordnet werden, welches dann innerhalb von drei Mo-naten absolviert werden muss.
Derzeit bestehende Eintragungen werden in das neue System überführt werden.
Tipp der Bußgeldkanzlei
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Kfz-Kennzeichen (Überblick)
(Quelle: BMVBS)
Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
Hinweis:
Das Kennzeichen kann in der Zulassungsbescheinigung mit und ohne Trennstrich geschrieben sein. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufgebracht.
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Zudem dürfen sie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein sowie auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
- einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite520 mm, Höhe: 110 mm,
- zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm,
- Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm und
- verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, vorgesehen.
Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt das Kennzeichen an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.
Das Oldtimerkennzeichen ist eine Kennzeichnung für ein historisches Kraftfahrzeug. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer. Durch ein "H" hinter der Erkennungsnummer wird es als Oldtimerkennzeichen ausgewiesen.
Mit den Wechselkennzeichen können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Fahrzeuge der Klasse L) sowie Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden, also z.B. zwei PKW, oder ein PKW und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z. B. ein PKW und ein Motorrad. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht.
Ein Saisonkennzeichen wird einem Fahrzeug auf Antrag zugeteilt.
Saisonkennzeichen haben hinter der Erkennungsnummer übereinander den ersten und den letzten Monat des Betriebszeitraums angegeben, getrennt durch einen waagerechten Strich. Der Betriebszeitraum beträgt volle Monate; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums gefahren oder abgestellt werden.
Kurzzeitkennzeichen sind für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden.
Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit "03" oder "04" beginnt. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage, danach darf es nicht mehr verwendet werden.
Rote Kennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt.
Ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem, rot gerandetem Grund besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen, nur aus Ziffern besteht und mit "06" beginnt.
Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Das rote Oldtimerkennzeichen kann an Privatpersonen ausgegeben werden und darf nur an Fahrzeugen verwendet werden, die die Bedingungen für einen Oldtimer erfüllen. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, die, wie das Kurzzeitkennzeichen und das rote Kennzeichen, nur aus Ziffern, beginnend mit "07", besteht.
Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem "normalen" Kennzeichen. Grüne Kennzeichen werden für steuerbefreite Kraftfahrzeuge ausgegeben. Die Zulassungsbehörden teilen die grünen Kennzeichen nur zu, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt vorliegt.
Ausfuhrkennzeichen dienen dazu, Kraftfahrzeuge ins Ausland zu verbringen. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Feld mit dem Ablaufdatum am rechten Rand besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Schrift. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr. Das Ausfuhrkennzeichen gilt längstens ein Jahr.
Durch das Versicherungskennzeichen weist der Halter nach, dass für das Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres.
Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben angegeben. Die Darstellung des Verkehrsjahres erfolgt durch die Angabe des Kalenderjahrs, in welchem es beginnt.
Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2011 schwarz auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2012 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2013 grün auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein.
Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest angebracht.
Prozesskosten sind steuerlich absetzbar!
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Prozesskosten sind steuerlich abzugsfähig!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Prozesskosten las außergewöhliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit gilt nicht nur für die Kosten des Zivilverfahrens, sondern auch für die Prozesskosten aus Finanz-, Verwaltungs-, Sozialgerichts- und Strafverfahren.
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Wenn Sie Prozesskosten in Ihrer nächsten Steuererklärung als außergewöhliche Belastungen absetzen möchten empfiehlt sich, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Steuererklärung beizufügen!
Sollte das Finanzamt die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen, dann lassen Sie den Steuerbescheid nicht rechtskäftig werden!
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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Leitsätze
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung zur Unfallregulierung getroffen:
Ein Kraftfahrer verstößt nicht gegen die Anschnallpflicht, wenn er unfallbedingt auf der Autobahn stehenbleibt!
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 10/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 254 (F), StVO § 21a Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2
Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilur-teil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2010 - 3 O 565/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsicht-lich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen mate-riellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr ent-standenen immateriellen Schadens unter Berücksichti-gung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem genannten Schadensereignis ab dem 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Scha-den zu 60 % und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in
Höhe von 40 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-gegangen sind.
3. Soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten mit einer höheren Haftungsquote begehrt, wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
-Die Klägerin befuhr am 19. April 2003 gegen 3:10 Uhr mit ihrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der lin-ken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Land-gericht hat der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Haftungsquote grundsätz-
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lich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit die-ser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin ab 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hin-sichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mit-verursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
-Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe wegen des Verkehrs-unfalls vom 19. April 2003 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen An-spruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, wobei die Beklagten jedoch nicht für die Schäden aus dem Erstunfall haftbar seien, ihre Haftung vielmehr auf die Schäden beschränkt sei, die der Klägerin (erst) durch den Auf-prall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen, zuvor be-reits verunfallten Pkw entstanden seien. Dabei müsse sich die Klägerin ein Mit-verschulden anrechnen lassen, welches grundsätzlich mit einer Quote von 40 % zu bemessen sei. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angegurtet gewesen sei, müsse sie sich hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens, soweit dieser auf den erlittenen körperlichen Schäden beruhe, und hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden jedoch einen Mitver-schuldensanteil von 60 % entgegenhalten lassen.
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II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht das landgerichtli-che Urteil zum Nachteil der Klägerin insoweit abgeändert hat, als es grundsätz-lich eine Erhöhung der Mitverursachungsquote von 1/3 auf 40 % vorgenommen hat. Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin schon bei dem Erstunfall nicht angeschnallt gewesen sei.
2. Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsge-richt den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hat, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hat sie Erfolg. Die Revision bean-standet zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat.
-a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR
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89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Be-lang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Se-natsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn.14 mwN). Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchs-mindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zu-mindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeit-punkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, BGHZ 74, 25, 33 und vom 1. April 1980 - VI ZR 40/79, VersR 1980, 824 f.).
-b) Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hat das Berufungsgericht ver-säumt. Es hat nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hat, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht angeschnallt war. Es führt dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden kör-perlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beige-tragen. Eine Begründung dafür findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewe-sen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, ist nicht festgestellt.
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Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch er-forderlich gewesen, zumal vorliegend gerade auch angesichts der hohen Auf-prallgeschwindigkeit zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war (vgl. Se-natsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78, aaO).
3. Die Revision beanstandet zudem mit Recht, dass das Berufungsge-richt der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt ein Mitverschulden wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts angelastet hat.
a) Da die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen haben, kommt es vorliegend nicht da-rauf an, ob und gegebenenfalls welche der dabei entstandenen Verletzungen durch das Anlegen eines Sicherheitsgurts hätten vermieden werden können. Für die Haftung der Beklagten ist es deshalb unerheblich, ob die Klägerin ange-schnallt war, als sich der Erstunfall ereignete.
-b) Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand für die Klägerin, wie die Revi-sion mit Recht geltend macht, keine Anschnallpflicht mehr, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht "während der Fahrt" ihres eigenen Pkw. Wie der erkennende Senat entschieden hat, dauert die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO "während der Fahrt" bestehende An-schnallpflicht zwar auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort (Se-natsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99, VersR 2001, 524), doch war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leit-planke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr
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Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle si-chern zu können. Bei dieser Sachlage kann ihr nicht angelastet werden, unan-geschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
4. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da aus den unter Ziffer II. 3. genannten Gründen keine weiteren Feststellungen zur Mitverursachung unter dem Gesichtspunkt des Nichtanlegens des Sicher-heitsgurts zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst ent-scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiel-len Schadens sind zu 60 %, diejenigen auf Ersatz immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % begründet.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 O 565/09 -
-OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 U 108/10 -
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Recht aktuell: Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
![]() | Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen Nichttragens von Motorradschuhen? |
Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, zu verneinen. | |
![]() | Die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für Lkws |
Längst nicht allen Lesern dieser Mitteilung wird der autofreie Sonntag während der Ölkrise 1973 in Erinnerung sein. Umso gegenwärtiger ist aber das Sonntagsfahrverbot Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t. | |
![]() | Der Stinkefinger im Straßenverkehr und andere Beleidigungen |
Ein dreister Autofahrer schnappt einem den sicher geglaubten Parkplatz vor der Nase weg, der Hintermann drängelt oder der schicke Sportwagen missachtet die Vorfahrt. Schnell ist der Mittelfinger ausgestreckt oder ein Schimpfwort ausgesprochen. | |
![]() | Urteil zur Benutzungspflicht und Anforderungen von Radwegen |
Zur Benutzung von Radwegen sind Radfahrer nur dann verpflichtet, wenn dies durch Verkehrszeichen anordnet wird. Wenn solche Schilder nicht aufgestellt sind, dürfen Radfahrer die Radwege benutzen, sie müssen dies aber nicht tun. | |
![]() | Urteil Haftungsverteilung - Kollision beim Anfahren an Lichtzeichenanlage |
Urteil zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem an der Ampel anfahrenden LKW und einem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gelenkt hat. | |
![]() | Schmerzensgeldhöhe bei HWS-Schleudertrauma |
Bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit von unfallbedingten Schmerzen, hat das AG München ein Schmerzensgeld bei HWS-Schleudertrauma, ISG-Blockade und Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule i.H.v. 2000 Euro im Rahmen seines Urteils zugesprochen. | |
![]() | Urteile zum Thema "Haftung von Radfahrern" |
Auch für Fahrradfahrer gelten die Verkehrsregeln. Allerdings könnte man oft meinen, dies habe sich noch nicht bei allen Verkehrsteilnehmern mit Fahrrad rumgesprochen. Immer öfter müssen Radfahrer nach Unfällen haften. Ein paar Urteile zum Thema. | |
![]() | Teilnahme an einem illegalen Autorennen |
Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen "kostet" einen 24jährigen Auszubildenden aus Dortmund eine Geldbuße von 400 ? und ein einmonatiges Fahrverbot. | |
![]() | Stalker darf seine Fahrerlaubnis behalten |
Fährt ein Stalker den von ihm verfolgten Frauen mit seinem Auto hinterher, ist das allein noch kein ausreichender Grund, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verhinderung nicht verkehrsspezifischer Straftaten oder einfach nur lästigen Verhaltens gehört nicht zu den Aufgaben des Fahrerlaubnisrechts. | |
![]() | ESO ES 3.0 - Fehlende Nachvollziehbarkeit der Messwertbildung |
Die mangelnde Kenntnis der Messwertbildung des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Bestehen keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung, muss das Gericht keine weiteren Ermittlungen zur Funktionsweise anstellen. | |
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