Bußgeldbescheid - Anhörungsbogen
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten?
Machen Sie jetzt bitte keine Fehler!
Sie sollen auf keinen Fall die Behörde anrufen oder sich schriftlich äußern, um alles zu erklären.
Dadurch lässt sich die Behörde leider überhaupt nicht beeindrucken.
Im Gegenteil: Sie können mit gut gemeinten Erklärungen gegenüber der Behörde negative Fakten schaffen.
Für den Laien ist es leider nicht immer leicht zu erkennen, welche juristischen Rückschlüsse die Behörde aus Erklärungen ziehen darf.
Bußgeldverfahren
Hier bieten wir Ihnen eine kurzen Überblick über das gesamte Bußgeldverfahren an.
Das Bußgeldverfahren unterteilt sich in folgende Abschnitte:
Ermittlungsverfahren, Anhörung, Erlass eines Bußgeldbescheids, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, Weiterleitung an das Amtsgericht,
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, Urteil, Rechtsmittel.
Rechtsanwälte Verkehrsrecht Düsseldorf
Wenn die Polizei oder Bußgeldbehörde den Verdacht haben, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte, wird gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Dann erfolgt im Bußgeldverfahren erfolgt die Anhörung des Betroffenen; in der Regel schriftlich. Ihnen wird ein sog. Anhörungsbogen“ übersandt.
Wenn ein Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt worden ist, können Sie innerhalb von vierzehn Tagen gegen diesen Einspruch einlegen. Verpassen Sie diese Frist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Die Einlegung eines Einspruchs erfordert in der Regel schriftlich. Der Einspruch muss nicht begründet werden! Der zunächst eingelegte Einspruch kann später auch wieder zurück genommen werden.
Wenn die Ordnungsbehörde den Bußgeldbescheid weiter aufrecht erhalten möchte, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab.
Über die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren zum Amtsgericht weiter geleitet.
Das Amtsgericht bestimmt dann einen Hauptverhandlungstermin. Sie bekommen also eine „Ladung zur Hauptverhandlung“ vom Gericht per Post zugesandt.
Die Hauptverhandlung findet in der Regel öffentlich statt.
Das Gericht hat allerdings auch die Möglichkeit, dass Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluss einzustellen,; dann findet keine Hauptverhandlung mehr statt.
Unmittelbar nach der Hauptverhandlung verkündet das Gericht das Urteil.
Durch Gerichtsurteil kann ein Freispruch oder aber eine Verurteilung erfolgen.
In bestimmten Fällen, beispielsweise bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250,00 Euro oder der Verhängung eines Fahrverbots, kann gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
In anderen Fällen muss zunächst ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden.
Das Oberlandesgericht entscheidet in der Regel im sog. Beschlussverfahren, so dass es meistens zu keiner mündlichen Verhandlung mehr kommt.
Erste Hilfe Regeln
|
|
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
Sie sollten den Anhörungsbogen grds. nicht ausfüllen und zurück senden!
Reden Sie mit uns!
Denn meistens ist der Vorwurf gar nicht so eindeutig, wie die Behörde ihn darstellt.
Häufig existieren bereits Fehler im Messverfahren:
- War der Messbeamte hinreichend auf das Messgerät geschult?
- Hat er sich nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers gerichtet?
- War die Messstrecke lang genug?
- War das Messgerät richtig aufgestellt?
- Ist das Foto überhaupt verwertbar?
Wir nehmen Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte und prüfen, ob Ihnen zu Unrecht ein Fehlverhalten vorgeworfen wird!
Ordnungswidrigkeiten
Wir bieten Ihnen eine bundesweite Verteidigung im Verkehrsstrafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldsachen). |
Wir verteidigen Sie insbesondere bei: Unfallfucht, Geschwindigkeitsübertretung, Abstandsmessung, Rotlichtverstoß, Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Fahren unter Alkohol, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. |
Hier haben wir für Sie noch eine Übersicht zusammengestellt, die Ihnen helfen soll, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid zugestellt wird.

Anhörungsbogen
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben stellt sich die Frage, wie Sie sich verhalten sollen. Hier sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Der Fahrzeugführer ist bekannt,
2. Der Fahrzeugführer ist unbekannt.
Wurde die sog. Fahrereigenschaft bereits vor Ort oder später festgestellt, erhält der Fahrzeugführer den Anhörungsbogen und er hat Gelegenheit, zu dem erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen.
Der Fahrzeugführer ist grundsätzlich weder verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, noch den Anhörungsbogen zurück zu senden!
Wenn die Personalien des Fahrers allerdings nicht oder nur zum Teil bekannt sind besteht eine bußgeldbewährte Pflicht zur Angabe der Personalien. Es genügt aber die Angabe des Vor- und Zunamens, der Anschrift, des Geburtsortes und das Geburtsdatum. Weiterreichende Angaben, z. B. Angabe des Berufs, sind nicht notwendig.
Wie sich meistens bereits schon aus dem Anhörungsbogen ergibt, sind die notwendigen Personalangeben der Bußgeldstelle bereits bekannt, so dass sich weitere Angaben erledigen und der Anhörungsbogen auch nicht an die Behörde zurückgesandt werden muss!
Nach dem Anhörungsverfahren entscheidet die Behörde, ob sie einen Bußgeldbescheid erlässt.
Wer eine Anhörungsbogen zwar mit der richtigen Anschrift aber mit (teilweisen) falschen Personalien in der Absicht zurücksendet, später einen Bußgeldbescheid zu akzeptieren, um so die Felsburger Punkte auf ein anderes Konto "umzulenken", begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG!
Ist der Fahrzeugführer nicht bekannt, bekommt der Fahrzeughalter einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen. Der Fahrzeughalter soll dann Angaben zum Fahrzeugführer machen.
Gibt er den Fahrzeugführer bekannt, so wird das Verfahren gegen den Fahrzeugführer weiter betrieben und dieser erhält einen gesonderten Anhörungsbogen.
Die Behörde wird, wenn der Fahrzeugführer unbekannt bleibt, in der Regel auch noch weitere Ermittlungen nach dem Fahrer einleiten. Beispielsweise Fotoabgleich aus der Einwohnermeldeamt-Kartei, Nachbarbefragung, wer das Fahrzeug in der Regel führt, Hausbesuche etc..
Ist die Fahreridentität nicht mehr feststellbar und muss das Verfahren eingestellt werden, wird in der Regel, bei Ordnungswidrigkeiten die mit Punkten sanktioniert sind, gegen den Fahrzeughalter die Auflage des Führens eines Fahrtenbuchs verhängt.

Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wird ist zu prüfen, ob dieser formell und materiell rechtmäßig ist.
Bei der formellen Rechtmäßigkeit geht es darum, ob der Bußgeldbescheid als solcher den reinen formellen Anforderungen genügt, die das Gesetz vorschreibt.
Bei der materiellen Rechtmäßigkeit ist danach zu fragen, ob Ihnen das in dem Bußgeldbescheid erwähnte Fehlverhalten auch tatsächlich vorgeworfen werden kann.
In dem Bußgeldbescheid müssen der Zeitpunkt und der Ort der Begehung genau bezeichnet sein, ohne dass Zweifel an der Tatidentität bestehen. Anderenfalls besteht ein Verfahrenshindernis und das Bußgeldverfahren ist einzustellen.
So stellt beispielsweise ein Bußgeldbescheid, der im Falle der Missachtung einer roten Ampel ohne nähere Kennzeichnung der Ampelanlage nur die Straße angibt, in der sich mehrere Ampeln befinden, keine ausreichende Verfahrensgrundlage dar!
Auch muss die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Bußgeldbescheid hervorgehen.
Haben beispielsweise Vater und Sohn dieselbe Anschrift und heißen beide Hans Peter Mustermann, muss aus dem Bußgeldbescheid hervorgehen, ob der Vater oder dem Sohn eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
Ein Bußgeldbescheid muss nicht unterschrieben werden.
Ein im EDV-Verfahren hergestellte Bußgeldbescheid ist auch ohne Unterschrift wirksam, sofern sich der zuständige Sachbearbeiter problemlos ermitteln lässt.
Ob Ihnen das im Bußgeldbescheid zur Last gelegte Verhalten tatsächlich vorzuwerfen ist, ist immer eine Prüfung des Einzelfalls.
Sie sollten sich von einem Verkehrsanwalt beraten lassen!
So kommt es beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsmessung etc. schon darauf an, ob das Messverfahren als solches ordnungsgemäß war. Zu prüfen ist auch, ob die Geräte ordnungsgemäß geeicht waren, ob die Gerätevorgaben des Herstellers beachtet worden sind oder die Messbeamten hinreichend geschult waren.
Reden Sie mit uns darüber!
- Die Bußgeldkanzlei -



