Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf

Geldbuße

Geldbuße und Punkte

Das Punktesystem ist seit 1999 in § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Der Eintrag der Punkte erfolgt dann im Verkehrszentralregister (VZR).

In Einzellfällen kann das derzeit geltende „Punktesystem“ zu unausgewogenen Ergebnissen führen, weil beispielsweise Berufs- und Vielfahrer häufig benachteiligt werden.

Eine Neuregelung des aktuell geltenden „Punktesystems“ ist derzeit in Planung (sog. Fahreignungsregister).

Je nach erreichtem Punktestand ergreift die Verwaltungsbehörde unterschiedlich Maßnahmen: 8 – 13 Punkte (Verwarnung), 14 – 17 Punkte (Anordnung eines Aufbauseminars), ab 18 Punkten (Entziehung der Fahrerlaubnis).


Wir beantworten Ihre Fragen zum Punktesystem gerne!


Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß hilft Ihnen ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht gerne weiter!

Anwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf

Punktesystem im Überblick

Hier noch einmal die Sanktionen des geltenden „Punktesystems“ für Sie im Überblick:

Ein Anwalt der Bußgeldkanzlei in Düsseldorf berät Sie zu Fragen der Geldbuße, Punkte, Eintragung im Verkehrszentralregister, Verjährung ...

Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Wenn Sie 8 Punkte – aber nicht mehr als 13 Punkte – erreicht haben, werden Sie darüber unterrichtet und verwarnt. Gleichzeitig werden Sie auf die Möglichkeit der Punktereduzierung durch die Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar hingewiesen.

 

Wenn Sie 14 – aber nicht mehr als 17 Punkte – erreicht haben, ordnet die Verwaltungsbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Die Anordnung unterbleibt nur, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein solches Seminar absolviert hatten.
Sie werden auch darüber informiert, dass Ihnen die Fahrerlaubnis bei 18 Punkten entzogen wird und dass die Möglichkeit zur Punktereduzierung durch eine verkehrspsychologische Beratung besteht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVG).

Wenn Sie 18 oder mehr Punkte erreicht haben, ordnet die Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis an!
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für die Berechnung des Punktestands auf den Tattag und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen (BVerwG, Az.: 3 C 3.07).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Praxis von großer Bedeutung, weil der drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vor Abschluss des „neuen“ Bußgeldverfahrens entgegen gewirkt werden kann.

Lesen Sie hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 3.07):

Fahreignungsregister an 1. Mail 2014!

Ab den 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister in Kraft und das bisher geltende Punktesystem wird abgelöst.

Erfahren Sie hier mehr zum neuen Punktesystem.

Verurteilung im Ausland

In das Verkehrszentralregister werden auch unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Behörden eingetragen, wenn wenn dem Inhaber eines deutschen Führerscheins das Recht aberkannt worden ist, im Ausland ein Fahrzeug zu führen (d. h. sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis als auch die Verhängung eines Fahrverbots werden eingetragen). Die Eintragungen werden jedoch weder bepunktet noch haben sie tilgungshemmende Wirkung.

Sonstige Zuwiderhandlungen im Ausland werden nicht in das deutsche Verkehrszentralregister eingetragen.

Existiert im Ausland ein Register mit eingetragenen Punkten, entstehen für den Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis daraus keine Rechtsfolgen im Inland.

Ein Rechtsanwalt hilft bei Fragen im Verkehsrecht, Unfallregulierung, Schmerzensgeld, Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Arbeitsrecht ...

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Unfallregulierung und Schadenregulierung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Bußgeldbescheid, Führerschein, Fahrerlaubnis auf Probe, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, Anhörung, Beschuldigtenvernehmung, Zeugenvernehmung, etc..

 
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