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Ausländischer Führerschein

Ausländischer Führerschein

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Die Bußgeldkanzlei

Anwälte für Verkehrsrecht

Ausländischer Führerschein?

Gerade nach der MPU-Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde oder nach einem nicht bestandenen "Idiotentest" stellt sich für viele die Frage, ob der Führerscheinerwerb im Ausland nicht einfacher ist.

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt der Rechtsberatung von Anwälten im Verkehrsrecht sind Fragen im Zusammenhang zu einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis:

 
ist eine ausländischer Führerschein auch in Deutschland gültig
macht man sich in Deutschland strafbar, wenn man mit einer ausländischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehrs teilnimmt
ist ein in Polen oder Tschechien erworbener Führerschein auch in Deutschland gültig
muss eine ausländische Fahrerlaubnis oder ein EU-Führerschein umgeschrieben werden
wo kann man die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins beantragen
wann muss eine ausländische Fahrerlaubnis umgeschrieben werden
kann ein Führerschein im Ausland erworben werden, um eine MPU (Idiotentest) in Deutschland zu umgehen
kann ein ausländischer Führerschein auch dann erworben werden, wenn in Deutschland eine Sperre besteht und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist

Haben Sie Fragen zur ausländischen Fahrerlaubnis? Die Rechtsanwälte der Bußgeldkanzlei geben Ihnen Antworten!

Im Ausland gültige Fahrerlaubnis

Anerkannt wird in Deutschland nur eine Fahrerlaubnis, die auch in Ausland voll gültig ist. Darunter fallen nicht vorläufig ausgestellte Führerscheine oder sog. Lernführerscheine.

EU-Führerschein

Führerscheine aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind grundsätzlich auch in Deutschland gültig und müssen nicht umgeschrieben werden.

Ein EU-Führerschein ist damit grundsätzlich in Deutschland auch dann gültig, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland hat.

Wichtige Ausnahmen sind jedoch in § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.


der Führerschein im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist,
der Führerschein sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder
der Führerschein deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Betroffene darauf verzichtet hat,
der Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist oder
ein Fahrverbot angeordnet ist.

Erwerb des Führerscheins nach Ablauf der Sperre

Demnach ist ein EU-Führerschein in Deutschland auch dann nicht gültig, wenn die angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen ist.

Der Betroffene kann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

MPU umgehen

Ist dem Betroffenen der Führerschein entzogen worden und hat die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung einer positiven MPU abhängig gemacht, wird der Betroffene die Anordnung nicht mehr durch den Erwerb eines EU-Füherscheins umgehen können.

Erwerb während laufender Sperre oder Beschlagnahme

Wurde die Fahrerlaubnis beschlagnahmt oder lauft die Sperrfrist in Deutschland noch, berechtigt eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland.

Eine solche Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperre nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Der Betroffene kann sich in diesen Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

Erwerb nach Entzug durch die Verwaltungsbörde

Auch nach einem vorausgegangenen Entzug durch die Verwaltungsbehörde berechtigte ein gültiger erworbener EU-Führerschein nicht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland.

Der Betroffene kann sich also wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt.

Sog. Führerscheintourismus

Der EU-Führerschein berechtigt nicht grundsätzlich zum Führen eines Autos auf deutschen Straßen

EU-Führerschein

... ein hohes Risiko der Strafbarkeit

Deutschland hat mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung die sog. dritte Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union umgesetzt.

Durch die Umsetzung soll der sog. Führerscheintourismus beendet werden.

Dies hat zur Folge, dass sich nun auch derjenige strafbar machen kann, der mit einem EU-Führerschein in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, wenn ihm seine deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden war. Die deutschen Behörden werden den im europäischen Ausland erworbenen Führerschein nicht anerkennen.

Dies gilt auch dann, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland inzwischen abgelaufen ist.

Nach früherer Rechtlage haben die deutschen Behörden EU-Führerscheine teilweise anerkannt, auch wenn dem Bewerber zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. In Ausnahmefällen dürfen die Behörden jedoch auch schon früher die Anerkennung eines EU-Führerscheins verweigern:

 
  • wenn die europäische Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben wurde,
  • wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat bestand,
  • wenn die deutschen Behörden gegen den Führerscheininhaber Führerscheinmaßnahmen, wie beispielsweise ein Fahrverbot oder eine dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis, angeordnet haben.

Merkblätter zum Führerschein im Ausland

Sie können sich zum Führerschein im Ausland, außerhalb der EU, und zum EU-Führerschein hier weiter informieren:

Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten

Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes

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